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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) der Südwestdeutschen Saatzucht GmbH & Co. KG für die Spargeljungpflanzen


1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten bis auf Widerruf für alle Liefer-, Verkaufs- und Zahlungsangebote und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Südwestdeutsche Saatzucht GmbH & Co. KG.

1.2. Die AVLB Pflanzgut werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Dies gilt nicht, wenn der Käufer bis zum ersten Vertragsabschluss keine Gelegenheit hatte, vom Inhalt der AVLB Kenntnis zu nehmen.

1.3. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird der Verwender den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.

1.4. Von den AVLB Pflanzgut abweichende Bedingungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen wie Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn der Verkäufer den betreffenden Bedingungen oder Vereinbarungen ausdrücklich zustimmt.

1.5. Soweit mündlich oder fernmündlich Rechtsgeschäfte vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen.


2. Vertragsgegenstand

2.1. Bei gelieferten Ware handelt es sich um einer Registerprüfung unterzogenen Spargelpflanzen.

2.2. Der Käufer ist verpflichtet diese Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen auch beim Weiterverkauf zu vereinbaren.

2.3. Sortenschutzinhaber ist die Südwestdeutsche Saatzucht GmbH & Co KG. Sortenbezeichnung und Warenzeichen sind gesetzlich geschützt.


3. Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, Echtheitsgarantie

3.1. Die gelieferten Spargeljungpflanzen sind laut gesetzlichen Bestimmungen vertriebsfähig.

3.2. Die gelieferten Pflanzen sind laut gesetzlichen Richtlinien äußerlich Schadenserregerfrei, sortiert und abgepackt.

3.3. Bei Be- und Verarbeitung unsachgemäßer Behandlung und Veräußerung der Ware sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

3.4. Die Sorten, von denen die Jungpflanzen abstammen, sind – soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist - klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne den Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden.

3.5. Die von der Südwestdeutschen Saatzucht GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten Informationsbroschüren oder ähnliche Unterlagen, die Informationen über die Keimfähigkeit und/oder das Anwachsen des Saatguts, Untersuchungsergebnisse, Ratschläge bezüglich der pflanzenbaulichen Maßnahmen, und/oder Sortenbeschreibungen sind freibleibend. Sie sind lediglich als ungefähre Angaben anzusehen, und dienen ausschließlich einem informativen Zweck.

3.6. Wenn dem Käufer vor dem Angebot oder mitsamt dem Angebot ein Muster vorgeführt oder ausgehändigt wird, so dient es lediglich zur Veranschaulichung, ohne dass die Produkte mit dem Muster identisch sein müssen.


4. Sortenschutz

Verwendung des Werbematerials seitens des Kunden nur für und in unmittelbarer Verbindung mit von uns gelieferten Waren. Eine Verwendung unseres Werbematerials für andere Sorten ist untersagt.


5. Lieferung und Liefertermine

5.1. Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung.

5.2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert dem Verkäufer spätestens fünf Werktage vor dem Termin oder dem Fristbeginn mitzuteilen, an welchem Ort die Lieferung zu erfolgen hat („Versandverfügung“). Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer eine Nachfrist von mindestens drei Werktagen gesetzt und auch innerhalb dieser Nachfrist keine Versandverfügung erhalten hat. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfrist verlängert. Entsprechendes gilt, wenn die Versandverfügung entgegen der Vereinbarung nur einen Teil der Lieferung betrifft, hinsichtlich des nicht verfügten Teiles.

5.3. Bestimmt sich die Lieferfrist nur nach dem Zeitpunkt, zu dem dem Verkäufer die Versandverfügung zugeht, so gilt im Zweifel prompte Lieferung gemäß Ziffer 5.5 als vereinbart.

5.4. Ist vereinbart, dass der Käufer die Versandverfügung an einem bestimmten Termin oder innerhalb einer Frist zu erteilen hat, so gelten die Bestimmungen der Ziffer 5.2 mit Ausnahme des ersten Satzes. Mangels einer solchen Vereinbarung hat der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist für die Erteilung der Versandverfügung zu setzen; alsdann gelten die Bestimmungen der Ziffer 5.2 mit Ausnahme des ersten Satzes.

5.5. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist zu liefern bei der Klausel:        

  •    „Sofort“, binnen 5 Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;    

  •    „Prompt“, binnen 10  Werktagen nach Zugang der Versandverfügung;

  •    „Anfang eines Monats“,  in der Zeit vom 1. bis zum 10. einschließlich;

  •    „Mitte eines Monats“, in der Zeit vom 11. bis zum 20. einschließlich;

  •    „Ende eines Monats“, in der Zeit vom 21. bis zum Schluss des Monats;

  •    „Rechtzeitig zur Ausbringung“, frühestens binnen fünf Werktagen nach Zugang der Versandverfügung.


5.6. Bei Vereinbarung einer Zirka-Lieferung ist eine Abweichung der Liefermenge von bis zu 5 von Hundert der im Vertrag benannten Menge vertragsgemäß. Bei einer solchen Abweichung ist der zu zahlende gesamte Kaufpreis entsprechend der Mengenabweichung zu berechnen.

5.7. Der Käufer ist verpflichtet, Teilleistungen abzunehmen, es sei denn, dies ist für ihn im Einzelfall unzumutbar.

5.8. Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine Nachfrist von mindestens 3 Werktagen zur Leistung zu setzen. Für Lieferungen innerhalb der Nachfrist gilt Ziffer 5.7 entsprechend. Liefert der Verkäufer innerhalb der Nachfrist nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

5.9. Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung nur eine Teilleistung bewirkt, so gilt hinsichtlich der nichtbewirkten Teilleistung Ziffer 5.8. Satz 3 entsprechend. Vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann der Käufer jedoch nur dann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

5.10. Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer bis zu 5 von Hundert der im Vertrag genannten Menge zuwenig geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich. Bei einer Zirka-Lieferung gemäß Ziffer 5.6 gilt Satz 1, wenn der Verkäufer bis zu 10 von Hundert der im Vertrag genannten Zirka-Menge zuwenig geliefert hat.

5.11. Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit übernimmt der Verkäufer nicht das Beschaffungsrisiko und es besteht keine Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung, wenn es dem Verkäufer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, die Ware zu liefern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • der Vorlieferant, mit dem der Verkäufer     ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, um seine Lieferpflicht     gegenüber dem Käufer zu erfüllen, seiner Pflicht zur richtigen     und rechtzeitigen Belieferung des Verkäufers nicht    nachkommt;
  • die zuständige Anerkennungsbehörde der     Lieferung die Anerkennung versagt;    

  • Lieferung aus eigener Vermehrung     ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist, und die Ware aus     eigener Vermehrung aufgebraucht ist.

Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtlieferung bestimmt sich in diesen Fällen nach Ziffer 9.


6. Versand

Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt der Verkäufer die Art und Weise des Warenversandes sowie die Verladestelle für die Ware.


7. Zahlung

7.1. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

7.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Verkäufers binnen 14 Tagen nach Empfang des Saatgutes ohne Abzug zu begleichen; anderenfalls gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Erfolgt eine Rechnung erst nach dem Empfang des Saatgutes, so ist sie binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen; anderenfalls gerät  der Käufer in Verzug. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Käufer die Rechnung nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Rechnungsdatum zugegangen ist; in diesem Fall tritt Verzug erst nach Ablauf von 7 Werktagen nach Zugang der Rechnung ein. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

7.3. Zur Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit Leistung des im Wechsel oder Scheck angegebenen Betrages und nur in dieser Höhe erlischt

7.4. Wird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich  gestundeter Forderungen und solcher aus Wechseln, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

7.5. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf dem selbem Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.


8. Mangelrüge

8.1. Mängelrügen in Bezug auf offensichtliche Mängel (insbesondere Anzahl, Größe, Gewicht und Handelsklassen der gelieferten Ware) sollen unverzüglich nach der Ablieferung dem Verkäufer gegenüber angemeldet und innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich angezeigt werden.

8.2. Der Käufer soll die Echtheit der gelieferten Sorte von Spargeljungpflanzen im ersten Standjahr in zumutbarer Weise, insbesondere an Hand des Wuchses überprüfen. Mängel wegen der Echtheit der Sorte sind vom Käufer spätestens nach ein Jahr nach Auslieferung der Spargelpflanzen beim Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist gilt die gelieferte Sorte bei versehendlichen Lieferung einer anderen als der bedungenen Sorte als genehmigt.

8.3. Die vorstehenden Absätze gelten gleichermaßen, wenn der Käufer zwar kein Kaufmann, aber Unternehmer ist.


9. Gewährleistung und Haftung des Verkäufers

9.1. Der Verkäufer ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

9.2. Bei Sachmängeln, für die der Verkäufer haftet, leistet er nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten und, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadensersatz statt der Lieferung verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellt, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.

9.3. Bei Be- und Verarbeitung, unsachgemäßer Behandlung (z.B. bei einem Verstoß gegen die Betriebsanleitung) und Veräußerung sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Be- und Verarbeitung oder Veräußerung ein größerer Schaden verhütet wurde.

9.4. Der Spargelanbau ist von mehreren wechselnden Bedingungen abhängig. Faktoren wie das standortbedingte Klima, die lokale Bodenbeschaffenheit, das Vorhandensein und die Qualität des Grundwassers, geographische Lage und die Professionalität des Spargelerzeugers entziehen sich der Kenntnis und dem Einfluss seitens der Südwestdeutschen Saatzucht GmbH & Co. KG. Aus diesem Grund tragen sowohl der Käufer als auch der letztendliche Spargelerzeuger für die Auswahl der Sorte und den Anbau alleinige Verantwortung.

9.5. Gewährleistungsansprüche verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe ab innerhalb eines Jahres. Das gleiche gilt für Pflichtverletzungen des Verkäufers, die keine Sach- oder Rechtsmängel betreffen, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.


10. Gültigkeit des Angebotes / Preise

10.1. Unser Angebot basiert auf den derzeitigen saatgutrechtlichen Vorschriften. Es werden die Preise in die Rechnung gestellt, die am Tag des Vertragsabschlusses gültig sind.

10.2. Soweit im Angebot nichts anderweitiges vermerkt ist, gelten die angegebenen Preise immer ausschließlich Mehrwertsteuer, Transport- und Versicherungskosten.

10.3. Alle durch Vermittler oder Arbeitnehmer entgegengenommenen Bestellungen, Order und/oder Aufträge sind erst nach einer schriftlichen Bestätigung seitens der Südwestdeutschen Saatzucht GmbH & Co. KG für diese bindend.

10.4. Alle Angebote von und Verträge mit der Südwestdeutschen Saatzucht GmbH & Co. KG werden vorbehaltlich geringerer Abweichungen bei Anzahl, Gewicht, Maß und/oder Verpackung unterbreitet bzw. abgeschlossen. Bei geringer Abweichung hat der Käufer keinen Anspruch auf vollständige Erfüllung, auf Schadensersatz und/oder auf anteilige Vertragsauflösung.


11. Ernte- und Verarbeitungsvorbehalt

Die erfolgten Angebote und abgeschlossenen Verträge seitens der Südwestdeutschen Saatzucht GmbH & Co. KG wurden unter Ernte- und Verarbeitungsvorbehalt getätigt. Wenn in Folge einer misslungenen Ernte und/oder Verarbeitung der geernteten Produkte bezogen auf ihre Menge und/oder Qualität weniger Produkte zur Verfügung stehen als im Angebot oder im Vertrag angegeben ist, hat die Südwestdeutschen Saatzucht GmbH & Co. KG das Recht weniger Produkte zu liefern, ohne dass der Käufer einen Anspruch auf vollständige Erfüllung, Schadensersatz und/oder eine anteilige Vertragsauflösung geltend machen kann.


12. Annullierung und Änderung erteilter Aufträge

12.1. Die Annullierung erteilter Aufträge ist im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Hierbei behält sich der Verkäufer das Recht vor, anteilige Kosten, wahlweise 20% des Auftragswertes als pauschalen Kostenersatz in Rechnung zu stellen. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass Kosten in geringer Höhe entstanden sind.

12.2. Sorten und Terminänderungen können vorgenommen werden, wenn sie mindestens 6 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin in beiderseitigem Einvernehmen erfolgten. Ein Anspruch auf Änderung besteht nicht.


13. Höhere Gewalt

13.1. Falls die Südwestdeutsche Saatzucht GmbH & Co. KG ihre vertraglichen Pflichten, aufgrund nicht in ihrer Verantwortung liegenden Ursachen nicht erfüllt, kann die Südwestdeutsche Saatzucht GmbH & Co. KG dafür nicht haftbar gemacht werden. Die Ursachen können sein: Witterungsverhältnisse, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Terrorakte, Unruhen, Belästigungen, Brand, Wasserschäden, Überschwemmungen, Streiks, Betriebsbesetzungen, Ein- und  Ausfuhrbehinderungen, Verwaltungsmaßnahmen, Maschinenschäden, Störungen der Gas-, Strom- und Wasserversorgung, Transportprobleme, Verlust oder Beeinträchtigung der für die Ausführung des Vertrags benötigten Computerdaten und Stillstand bzw. Unterbrechung der Lieferungen von Dritten, von denen die Südwestdeutsche Saatzucht GmbH & Co. KG Grundstoffe, Material oder Ersatzteile beziehen, die für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind.

13.2. Im Falle eines nicht zu verantwortenden Mangels in der Erfüllung des Vertrags durch den Vertragspartner ist die Südwestdeutsche Saatzucht GmbH & Co. KG berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzukündigen, ohne dass der Vertragspartner in diesem Fall irgendeinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Südwestdeutschen Saatzucht GmbH & Co. KG geltend machen kann.


14. Schadensminderungspflicht

Der Käufer muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind einen Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen.


15. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung

15.1. Sämtliche vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt außerdem für Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung begründet worden sind.

15.2. Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für den Verkäufer vornimmt, ohne dass für den Verkäufer daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

15.3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder für den Anbau verwenden.

15.4. Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch den Verkäufer für dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

15.5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist, und einen Schadensfall unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im voraus an den Verkäufer abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung.


16. Streitigkeiten

16.1. Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach Wahl des Anspruchsstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ein ordentliches Gericht entschieden.

16.2. Zuständig ist das für den Ort des Geschäftssitzes des Anspruchsgegners zuständige Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ordentliche Gericht, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.

16.3. Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgericht.


17. Sonstiges

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB Saatgut unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die AVLB Spargeljungpflanzen eine unbeabsichtigte Lücke aufweisen.

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